Satzung des Männerturnverein Jever von 1862 e. V.

in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 11. März 2019

§ 1 - Name, Sitz

1) Der im Jahre 1862 gegründete Verein führt den Namen

„Männerturnverein Jever von 1862 e. V.“ („MTV Jever“ - nachfolgend „Verein“).

Er hat seinen Sitz in Jever und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Jever eingetragen.

2) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. Er kann darüber hinaus Mitglied der Landesfachverbände werden, deren Sportarten im Verein betrieben werden.


§ 2 - Zweck, Aufgaben und Grundsätze

1) Vereinszweck ist die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Eine besondere Bedeutung hat dabei die Förderung der Jugend.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die

a) Durchführung des regelmäßigen Übungs- und Trainingsbetriebes für alle angebotenen Sportarten einschließlich des Bereiches Fitness und Gesundheitssport,

b) Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen,

c) Förderung der Jugend,

d) Ausbildung von Jugendleitern/Innen, Übungsleiterhelfern/innen und Übungsleitern/innen,

e) Bereitstellung der für die sportliche Betätigung erforderlichen Geräte und Sportstätten.

2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Der erweiterte Vorstand (§ 10) kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand (§ 9) zuständig.

Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 2 a - Datenschutz

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft (Artikel 15 DS-GVO),
  • das Recht auf Berichtigung (Artikel 16 DS-GVO),
  • das Recht auf Löschung (Artikel 17 DS-GVO),
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DS-GV),
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit (Artikel 20 DS-GVO),
  • das Widerspruchsrecht (Artikel 21 DS-GVO) und
  • das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Artikel 77 DS-GVO).


3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.


§ 3 - Gliederung / Abteilungen

1) Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine Abteilung gegründet werden, die von einem Fachvorstand geleitet wird. Die Bildung und Auflösung von Abteilungen, kann nur mit Zustimmung des erweiterten Vorstandes erfolgen.

2) Die Abteilungen regeln ihre sportlichen Angelegenheiten und ihre finanziellen Angelegenheiten im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt und das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird.

3) Die Fachvorstände werden für die Dauer von zwei Jahren von den Abteilungsversammlungen gewählt. Für die mindestens einmal jährlich stattfindende Abteilungsversammlung und die Wahl der Fachvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend. Kommt es nicht zur Wahl, wird der Fachvorstand vom erweiterten Vorstand bestellt.

4) Zur Regelung und Abwicklung abteilungsinterner Besonderheiten kann die Abteilungsversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder Ordnungen beschließen. Sie müssen im Einklang mit der Satzung stehen und bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

§ 4 - Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  • ordentlichen Mitgliedern und
  • Ehrenmitgliedern.


§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft

1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Mit dem Antrag erkennt der Antragsteller die Satzung und die von den Organen des Vereins gefassten Beschlüsse an.

2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift(en) der/des gesetzlichen Vertreter(s). Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller den erweiterten Vorstand anrufen.

3) Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. Näheres regelt die Ehrenordnung.

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod.

2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Ende eines Kalendervierteljahres zulässig. Es gilt das Datum des Eingangs der Kündigung in der Geschäftsstelle des Vereins. Härtefälle regelt der Vorstand.

3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen

  • erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
  • eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
  • vereinsschädigenden Verhaltens aufgrund unehrenhafter oder sonstiger Handlungen,
  • groben unsportlichen Verhaltens.

4) Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von zehn Tagen schriftlich oder mündlich zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Erhalt der Entscheidung erfolgen.

5) Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Halbjahresbeitrag im Rückstand ist.

6) Die Beendigung der Mitgliedschaft entbindet nicht von der Erfüllung der bis dahin, entstandenen Verpflichtungen.

7) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft geltend gemacht und begründet werden.


§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der getroffenen Regelungen zu benutzen. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren.

2) Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung einer Aufnahmegebühr und zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festzustellen ist.

Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag bzw. nach Anhörung des jeweiligen Fachvorstandes Sonderbeiträge und Umlagen für einzelne Abteilungen sowie Sonderbeiträge oder Kursgebühren für einzelne Sportarten zu erheben, wenn diese zur Finanzierung besonderer Ausgaben notwendig sind. Sie sind Bestandteile des Vereinsbeitrages.
Näheres kann durch den erweiterten Vorstand in einer Beitragsordnung geregelt werden.

3) Der Beitrag ist ausschließlich bargeldlos im Bankeinzugsverfahren zu entrichten. Die Mitglieder sind zur Abgabe einer Bankeinzugsermächtigung verpflichtet. Über Ausnahmen hiervon entscheidet der Vorstand.

4) Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge, Sonderbeiträge und Aufnahmegebühren widerruflich mindern oder erlassen.

5) Der Verein schließt seine Haftung für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden aus, soweit dieses gesetzlich zulässig ist, unabhängig davon, ob für solche Schäden und Verluste eine Versicherung eintritt oder nicht.


§ 8 - Organe

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand (als geschäftsführender Vorstand),
  • der erweiterte Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung


§ 9 - Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus

  • der / dem Vorsitzenden sowie
  • mindestens zwei und höchstens vier stellvertretende
    Vorsitzende.


2) Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Besteht der Vorstand aus fünf Mitgliedern, ist Beschlussfähigkeit gegeben, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, kann vom erweiterten Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu gewählt werden, wenn zusätzlich mindestens drei Vorstandsmitglieder verbleiben.

5) Der Vorstand kann zur Unterstützung der ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Geschäftsführung hauptberufliche Mitarbeiter und / oder einen Geschäftsführer einstellen.
Der Geschäftsführer gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.

Der Vorsitzende des Vorstandes hat die Vorgesetztenfunktion gegenüber, angestellten Mitarbeiter/innen des Vereins, soweit in Arbeitsverträgen und Stellenbeschreibungen nicht Abweichendes geregelt ist.

6) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten bzw. Beauftragte ernennen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten. Der Umfang und die Verbindlichkeit von Entscheidungen / die Entscheidungsbefugnis im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung sind vom Vorstand schriftlich festzulegen.

7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

8) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 10 - Erweiterter Vorstand

1) Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus

  • den Mitgliedern des (geschäftsführenden) Vorstandes,
  • den Fachvorständen,
  • den Beauftragten des Vorstandes,
  • der / dem Geschäftsführer/in

2) Der erweiterte Vorstand hat u. a. folgende Aufgaben:

  • Genehmigung des Haushaltsplanes,
  • Beratung von Grundsatzfragen,
  • Gründung bzw. Auflösung von Abteilungen,
  • Bestellung von Fachvorständen (§ 3 Abs. 3),
  • Ordnungen zu beschließen,
  • Ausschluss von Mitgliedern.

§ 11 - Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) tritt jährlich mindestens einmal - möglichst im 1. Quartal - zusammen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von mindestens 50 stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vorher durch Veröffentlichung im Jeverschen Wochenblatt oder schriftlich. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Hinweis auf die abzuändernde(n) Vorschrift(en) bekannt gegeben werden.

3) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Abwesenheit von seinem(r) / ihrem(r) Stellvertreter/in geleitet.

4) Die ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiter/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

5) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder des Vereins notwendig. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muß auf der Tagesordnung stehen.

6) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die

  • Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der Abteilungen
  • Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer/innen
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes (§ 9 Abs.1)
  • Wahl der Rechnungsprüfer/innen (alle zwei Jahre)
  • Feststellung von Aufnahmegebühren und Beiträgen
  • Verabschiedung des Haushaltsplanes
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Festsetzung einer Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Vorstandes
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Auflösung des Vereins


§ 12 - Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres und Ehrenmit-glieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres.


§ 13 - Jugendvertretung

Die Interessen der Vereinsjugend werden durch die Jugendvertreter in den Abteilungen wahrgenommen. Näheres kann in einer Jugendordnung geregelt werden.

§ 14 - Rechnungsprüfung

1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils zwei Jahren mindestens zwei Personen zur Rechnungsprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des erweiterten Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.

2) Die Rechnungsprüfer/innen haben die Abrechnungen des Vereins einschließlich der Bücher und Belege stichprobenweise mindestens zweimal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 15 - Protokollierung von Beschlüssen

Über die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des erweiterten Vorstandes sowie die Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die vom/von der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und dem jeweils zubenennenden Schriftführer zu unterschreiben sind.


§ 16 - Auflösung des Vereins

1) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Mitglieder des Vorstandes.

2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Jever, die es ausschließlich und unmittelbar für die in § 2 dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 - Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 21.03.2011 beschlossen worden. Sie tritt im Innenverhältnis mit sofortiger Wirkung nach Beschlussfassung, im Außenverhältnis mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Anmerkung:
Die Eintragung auf dem Registerblatt VR 160002 beim AG Oldenburg ist am 17.05.2019 erfolgt.